Konkursmissbrauch: Schärfere Massnahmen

Das verschärfte, seit 1. Januar 2025 geltende Konkursrecht bringt Neuerungen, die sich noch nicht überall herumgesprochen haben. Wir beleuchten zwei Stolperfallen, die in der Praxis noch zu wenig Beachtung finden.

Die Konkursstatistik zeigt derzeit nach oben. Gleichzeitig gelten seit Anfang 2025 neue gesetzliche Regelungen. Sie haben zum Ziel, missbräuchliche Konkurse einzudämmen und Gläubiger besser zu schützen. Das bringt nicht nur neue Auflagen, sondern auch Verschärfungen bei zwei schon bestehenden Praktiken, bei denen fortan mehr Sorgfalt angezeigt ist.

Mantelhandel kontrollieren

Anonym und diskret –aber zunehmend heikel: Der «Mantelhandel» wird künftig strenger überwacht.

Die «organisierte Firmenbestattung» wird künftig strenger überwacht, der sogenannte Mantelhandel eingeschränkt. Ein solcher liegt vor, wenn eine überschuldete Gesellschaft, die faktisch keine geschäftlichen Aktivitäten aufweist, sondern lediglich aus dem (Aktien-)Mantel besteht, einem neuen Inhaber übertragen wird.

Neu muss das Handelsregisteramt aktiv werden und Unterlagen einfordern, wenn ein Verdacht auf Mantelhandel besteht. Ebenfalls neu sind die Konkursämter verpflichtet, in allen Konkursfällen, in denen Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen, eine Strafanzeige wegen möglichen Missbrauchs zu erstatten.

Augen auf bei Opting-out

Aktiengesellschaften und GmbH unterliegen der Revisionspflicht. Wenn zwei der nachfolgenden Werte in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden, unterliegen sie der ordentlichen Revision:

  • 40 Mio. Franken Umsatz,

  • 20 Mio. Franken Bilanzsumme,

  • 250 Mitarbeitende

Ansonsten sind sie zur eingeschränkten Revision verpflichtet.

Die Ausnahme: Wenn sie zehn oder weniger Vollzeitstellen bieten, können sie auf die eingeschränkte Revision verzichten. Neu ist ein solches Opting-out allerdings nur noch für künftige Geschäftsjahre und mit Vorlegen der letzten revidierten Jahresrechnung möglich. Dies schränkt die Möglichkeiten ein, eine problematische finanzielle Situation durch den Verzicht auf die Revision im laufenden Geschäftsjahr zu verschleiern. Zusätzlich wird der Beginn des Geschäftsjahrs mit Opting-out neu im Handelsregister publiziert und ist damit öffentlich.

 

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